Gesetzliche Erbfolge

Mit der gesetzlichen Erbfolge wird die Rechtsnachfolge des Erblassers geregelt, wenn dieser keine Verfügung von Todes wegen, also kein wirksames Testament und keinen wirksamen Erbvertrag hinterlassen hat, die letztwillige Verfügung erfolgreich angefochten wurde oder der testamentarische Erbe die Erbschaft ausgeschlagen hat. Hat der Erblasser nur über einen Teil seines Vermögens wirksam letztwillig verfügt, tritt in Ansehung des anderen Teils die gesetzliche Erbfolge ein.

Werden mehrere Personen Rechtsnachfolger, so wird im gesetzlichen Erbrecht auch geregelt, wie groß der Anteil der einzelnen Miterben am gemeinschaftlichen Vermögen der Erbengemeinschaft ist.

Als Begriff ist auch Intestaterbfolge geläufig, so beispielsweise im Internationalen Privatrecht,[1] oder für die gesetzliche Erbfolge des römischen Rechts.

  1. Martin Söhngen: Das internationale Privatrecht von Peru: unter Einschluss der Anerkennung ausländischer Entscheidungen. Mohr Siebeck, 2006, ISBN 978-3-16-148900-6, S. 104.

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